Statuten
§ 1) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Parteiunabhängiger Gemeindevertreterverband für Bürgerinitiativen im Land NÖ“
und wird im Folgenden kurz „Verband“ genannt. Der Verband hat seinen Sitz in Ebreichsdorf.
§ 2) Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesland NÖ
§ 3) Zweck des Verbandes
Der Zweck des Verbandes ist, die Gemeindevertreter, insbesondere alle Gemeinderäte, die als Mitglieder diesem Verband angehören, zu der Ausübung ihrer persönlichen Tätigkeit in den Gemeinde zu beraten, zu vertreten, zu schulen und zu fördern.
§ 4) Gemeinnützigkeit des Verbandes
Die Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke und nicht auf Gewinn gerichtet. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Verbandes keine persönlichen Zuwendungen.
§ 5) Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
Zur Erreichung des Verbandszweckes sind alle verfügbaren und Zielführenden Mittel, die im Rahmen der Legalität möglich sind und die dem Charakter eines gemeinnützigen Vereines nicht widersprechen, einzusetzen. Insbesondere
a) Schulung und Information der gewählten Mandatare zur Ausübung ihres Mandates,
b) die unentgeltliche Rechtsberatung in allen einschlägigen Fragen,
c) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabenden etc.
§ 6) Mitglieder des Verbandes
1. Ordentliche Mitglieder können nur jene Gemeindevertreter werden, die auf einer parteifreien Namensliste einer NÖ Gemeinde gewählt wurden und ihr Amt auch tatsächlich ausüben.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle übrigen für den Gemeinderat in einer NÖ Gemeinde Wahlberechtigten werden.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der Mitgliedsberechtigung nach Abs. 1 od. 2 oder durch rechtverbindliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
2. Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, das Ansehen des Verbandes zu wahren und seine Tätigkeit zu fördern. Sie haben das Recht, alle Veranstaltungen desselben zu besuchen und seine Einrichtungen zu benützen. Die Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht in derselben. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
a) den Satzungen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt.
4. Jedem ausgeschlossenen Mitglied steht die Anrufung des Schiedsgerichtes offen, welches endgültig entscheidet.
§ 8) Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Hauptversammlung,b) der Vorstand,
c) das Schiedsgericht.
§ 9) Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung des Verbandes besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal im Jahr an dem vom Vorstand festgesetzten Ort zusammen. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Hauptversammlung begehrt, muss der Obmann eine außerordentliche Hauptversammlung binnen vierzehn Tagen einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss mindestens ein Monat nach der Einberufung durchgeführt werden.
2. Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung bedarf es der Anwesenheit von Mindestens einem Drittel der Mitglieder, wobei sich jedes Mitglied durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Machthaber vertreten lassen kann. Wird diese Zahl nicht erreicht, findet nach Ablauf einer halben Stunde eine weitere Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auch die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Alle Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder gefasst.
4. Der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der zwei Rechnungsprüfer,b) die Festsetzung der Mitglieds- und Beitragsgebühren,
c) die Änderung der Satzungen, wozu es der Zustimmung von 4/5 (vier Fünftel) aller Mitglieder bedarf,
d) die Erlassung einer Geschäftsordnung,
e) die Auflösung des Verbandes (siehe § 13).
§ 10) Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann und dem Obmannstellvertreter,b) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
c) dem Kassier sowie dessen Stellvertreter.
2. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, falls sie nicht anderen Organen oder einzelnen Mitgliedern zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Obmann und bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter beruft alle Versammlungen ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
3. Der Obmann leitet die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen. Er oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten den Verband nach außen.
4. Der Vorstand überwacht die Kassengebarung. Zur Zeichnung von Kassierbelegen bedarf es neben der Unterschrift des Kassiers der Mitfertigung durch ein weiters Vorstandsmitglied.
5. Den Verband verpflichtende Schriftstücke fertigen der Obmann und der Kassier oder bei Verhinderung deren Stellvertreter. Sonstige Schriftstücke, welche die laufende Geschäftsführung betreffen, zeichnet der Obmann alleine.
6. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§ 11) Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, die sich aus dem Verbandsverhältnis ergeben, schlichtet das Schiedsgericht. Insbesondere hat das Verbandsschiedsgericht über Beschwerden gegen Ausschlüsse aus dem Verband zu entscheiden.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jeder Streitteil wählt zwei Schiedsrichter. Die Schiedsrichter ihrerseits wählen den Vorsitzenden. Das Schiedsgericht fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig. Über Schiedsgerichtsverhandlungen sind Niederschriften zu verfassen und er Spruch schriftlich auszufertigen.
§ 12) Fachausschüsse
Der Vorstand kann einzelne Angelegenheiten eigenen Fachausschüssen zuweisen, welchen auch Nichtmitglieder angehören können. Zur Leitung dieser Fachausschüsse ist in der Regel ein Vorstandsmitglied zu bestellen. Die Aufgabenbereiche solcher Fachausschüsse werden vom Vorstand festgesetzt.
§13) Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 (vier Fünftel) aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Dieselbe Vollversammlung beschließt mit der im Abs.1 festgesetzten Mehrheit auch über die Verwendung des Verbandsvermögens. Das Verbandsvermögen ist einer Organisation zu übergeben, die im Sinne der Abgabenbestimmungen als gemeinnützig anerkannt ist.
§ 14) Die Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung (Hauptversammlung) für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung (Hauptversammlung) über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.